b) Die Unterlassungserklärung der Gesuchsgegnerin 1 vom 18. Januar 2011 nimmt keinen Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch, welches umfassender formuliert ist, sondern beschränkt sich ausschliesslich auf die Slogans "Denner − was suscht?", "Denner − quoi d'autre?" und "Denner − cosa sennó?" (bekl.act. 10). Insbesondere bezieht sich die Unterlassungserklärung im erwähnten Schreiben und in der Massnahmenantwort (Rz 44) nicht auf den beanstandeten Slogan "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine". Wie die Gesuchstellerinnen zu Recht ausführen, bestreiten die Gesuchsgegnerinnen nach wie vor eine Markenverletzung und/oder unlauteren Wettbewerb.