Eine förmliche Abstandserklärung des Verletzers, mit welcher sich dieser dazu verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, genügt nur, wenn der Verletzer die Ansprüche des Klägers auch materiell vollumfänglich anerkennt. Dabei hat die Erklärung des Verletzers vorbehaltlos zu erfolgen und der Parteiwille hat aus dieser klar hervorzugehen (BGE 124 III 72 E. 2a; sic! 2007, 122, 124; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.6).