a) Ein Anspruch auf Unterlassung und damit ein Rechtschutzinteresse ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Gegenpartei die zu unterlassene Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigt bzw. eine künftige Verletzung ernstlich zu befürchten ist (BGE 116 II 357 E. 2a; 109 II 338 E. 3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs stattgefunden hat. Eine förmliche Abstandserklärung des Verletzers, mit welcher sich dieser dazu verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, genügt nur, wenn der Verletzer die Ansprüche des Klägers auch materiell vollumfänglich anerkennt.