bung zu unterlassen, bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr am Rechtsbegehren Ziff. 2. Die Gesuchstellerinnen hielten fest, nachdem die Gesuchsgegnerinnen in der Massnahmenantwort (Rz 112ff.) jede Markenverletzung und/oder unlauteren Wettbewerb bestreiten würden, anerkenne die Gesuchsgegnerin 1 die Ansprüche der Gesuchstellerinnen nicht, womit die Gesuchstellerinnen unverändert über ein Rechtsschutzinteresse an Rechtsbegehren Ziff. 2 verfügen würden.