Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 hatte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstellerinnen unter Hinweis auf Ziff. 2 der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 mitgeteilt, dass die Gesuchsgegnerin 1 inskünftig freiwillig darauf verzichten werde, in der Werbung den Slogan "Denner − was suscht?", "Denner − quoi d'autre?" und "Denner − cosa sennó?" im Zusammenhang mit der Werbung und dem Angebot von Kaffee zu gebrauchen. Diese Erklärung werde freiwillig und vorbehaltlos abgegeben und gelte auch für den Fall, dass das Verbot gemäss Ziff.