3. Die Gesuchsgegnerinnen beantragen, das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Gesuch, gemäss welchem der Gesuchsgegnerin 1 vorsorglich untersagt werden soll, unter dem Slogan "Denner − was suscht?", "Denner − quoi d'autre?" bzw. "Denner − cosa sennó?", und/oder mit der Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine" Kaffee zu verkaufen und zu bewerben, sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 hatte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstellerinnen unter Hinweis auf Ziff.