e) Bei Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 hatten die Gesuchstellerinnen glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen mit ihren Kapseln die Formmarke der Gesuchstellerin 1 verletzen. Nunmehr hat sich aber das Argument der technischen Notwendigkeit als beachtlich erwiesen, mithin bestehen aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen derart erhebliche Zweifel an der Gültigkeit an der CH-Marke Nr. P-486889, dass das Verbot gemäss Dispositiv Ziff. 1 der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist.