BGer vom 12.01.2011, 4A_385/2010 "Krieg der Sterne"). Eine im Wettbewerb bestehende Unzumutbar besteht insbesondere dann, wenn − wie dies vorliegend hinreichend glaubhaft dargetan worden ist − an deren Stelle eine weniger praktische, weniger solide und mit grösseren Herstellungskosten verbundene Ausführung zu wählen wäre (BGE 129 III 514 E. 3.2.4; vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 08.06.2010, sic! 2011 34ff. "Kugelschreiber [3D]"). Damit ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorerst davon auszugehen, dass die CH-Marke Nr. P-486889 der Gesuchstellerin 1 im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist.