Die Gesuchstellerinnen führen zwar in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass die Einpassung in den Kapselkäfig (Sitz der Nespresso-Maschine) nicht zwingend bedeute, dass die Kapsel dieselbe Form/Geometrie aufweisen müsse, da es genüge, wenn die Kapsel an drei definierten Punkten fixiert werde. Fest steht aber in jedem Fall, dass die Kaffeekapsel nicht grösser als der Kapselkäfig sein darf und mindestens in Bezug auf drei Punkte die Dimension des Kapselkäfigs aufweisen muss, womit aus technischen Gründen die Anzahl der möglichen Formen von Kaffeekapseln Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 14