cc) In Bezug auf die technische Notwendigkeit auf Grund von Kompatibilität legten die Gesuchsgegnerinnen unter Hinweis auf die deutsche Offenlegungsschrift DE OS 2752733 (kläg.act. 15 S. 5) dar, dass die Kaffeekapsel der Gesuchstellerinnen beim Gebrauch in einen Sitz insbesondere einer Nespresso-Maschine eingesetzt wird. Die Kaffeekapsel werde im Sitz durch einen Halter festgehalten, wobei die Konizität des Sitzes der Konizität des Korpus der Kaffeekapsel entspreche, d.h. die Form der Kaffeekapsel bzw. deren Konizität sei dadurch vorgegeben, dass sie in den Sitz in der Kaffeemaschine passe.