Auch wenn es zutrifft, dass es technisch möglich ist, bei einer Kapsel aus Aluminium oder bei einer solchen aus Kunststoff mit einem Spritzgusswerkzeug eine andere Form als die konische Form herzustellen bzw. abzuziehen, so legen die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dar, dass solche abweichenden Formen zumutbar sind und bei Verwendung in Nespresso-Maschinen funktionieren. Die Gesuchsgegnerinnen wenden nämlich dagegen ein, dass das Formmerkmal des Flanschs technisch durch die Notwendigkeit bedingt ist, den Deckel auf ein dünnes Material, aus welchem die Kapsel hergestellt ist, zu fixieren.