Beispiele sind etwa Steckdosen, die für elektrische Stecker nur ganz bestimmte Formen zulassen, weshalb die Form und Anordnung der Stifte der Stecker technisch notwendig sind; entsprechendes gilt auch für Batterien, Disketten, Kreuzschlitzschraubenzieher usw., welche alle deshalb eine bestimmte Form aufweisen, weil sie mit einer anderen Ware (z.B. einem Diskettenlaufwerk, einer Schraube) oder einem Teil davon (z.B. der Batteriehaltevorrichtung in zahlreichen batteriebetriebenen Produkten) zusammen passen müssen. Bei derartigen Formen besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis nach Art. 2 lit. b MSchG (Michael Noth, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz, Art. 2 lit.