aa) Eine technisch notwendige Form liegt gemäss Art. 2 lit. b MSchG vor, wenn dem Konkurrenten für ein Produkt der betreffenden Art keine alternative Form technisch zur Verfügung steht oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zugemutet werden kann (BGE 129 III 514, 519 "Lego III"). Beispiele sind etwa Steckdosen, die für elektrische Stecker nur ganz bestimmte Formen zulassen, weshalb die Form und Anordnung der Stifte der Stecker technisch notwendig sind;