festgehalten, wobei die Konizität des Sitzes der Konizität des Korpus der Kaffeekapsel entspreche, was bedeute, dass die Form der Kaffeekapsel, genauer ihre Konizität, dadurch vorgegeben sei, dass sie in den Sitz in der Kaffeemaschine passe. Die Formmarke CH-Nr. P-486889 sei nach Art. 2 lit. b MSchG absolut schutzunfähig. Sie stelle aber auch eine Form im Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG dar, an welcher ein Freihaltebedürfnis bestehe und welche auch nicht durchsetzungsfähig sei. Die Formmarke CH-Nr. P-486889 sei deshalb nichtig.