Die Gesamtform der Marke der Gesuchstellerin 1 sei aber nicht nur deshalb nach Art. 2 lit. b MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen, weil alle ihre Formmerkmale durch produktspezifische Sachzwänge vorgegeben seien, sondern auch deshalb, weil es sie brauche, damit die Kapsel mit der Hauptware, d.h. mit den Kaffeemaschinen der Gesuchstellerinnen, kompatibel sei. Die Kaffeekapsel werde im Sitz durch einen Halter Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 12