Sie hielten fest, die technische Notwendigkeit ergebe sich einerseits auf Grund des Bestehens produktspezifischer Sachzwänge für sämtliche Formmerkmale und andererseits auf Grund der Kompatibilität mit Kaffeemaschinen der Gesuchstellerinnen. Technisch notwendig seien insbesondere die Formmerkmale der Konizität bzw. Kegelstumpfform der Kapsel, des sogenannten "Flanschs" an der Kapselunterseite, des am Umfang des Randes der Kapselschale fixierten Deckels, des leicht konvexen Deckels, des steilen Kegelstumpfes (Hut) und der Proportionen der Kapsel. Die Gesamtform der Marke der Gesuchstellerin 1 sei aber nicht nur deshalb nach Art. 2 lit.