Die Gesuchsgegnerinnen machten geltend, die durch die CH-Marke Nr. P-486889 geschützte Formmarke sei technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG und daher nicht schutzfähig. Sie hielten fest, die technische Notwendigkeit ergebe sich einerseits auf Grund des Bestehens produktspezifischer Sachzwänge für sämtliche Formmerkmale und andererseits auf Grund der Kompatibilität mit Kaffeemaschinen der Gesuchstellerinnen.