Auf Grund der, im vorliegenden Massnahmenverfahren summarisch vom Gericht zu prüfenden Rechtslage haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen keinen Anspruch darauf hätten, eine Kapsel zu vertreiben, welche in Nespresso-Maschinen passt. Die Gesuchstellerinnen dringen somit vorerst mit ihrer Ansicht nicht durch, der Schutzbereich der CH- Marke Nr. P-486889 sei derart weit zu fassen, dass von diesem nicht nur eine bestimmte Form der Kapseln umfasst wird, sondern auch die Kompatibilität der Kapsel mit Kaffeemaschinen bestimmter Hersteller.