Vorliegend wird mit der CH-Marke Nr. P-486889 einzig die 3-D-Form der Nespresso- Kapseln geschützt, nicht aber deren Komptabilität mit Nespresso-Maschinen. Nicht unter den Schutz der CH-Marke Nr. P-486889 fällt somit das Nespresso-System, bestehend aus den Nespresso-Kapseln und den von verschiedenen Herstellern produzierten Nespresso-Maschinen. Auf Grund der, im vorliegenden Massnahmenverfahren summarisch vom Gericht zu prüfenden Rechtslage haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen keinen Anspruch darauf hätten, eine Kapsel zu vertreiben, welche in Nespresso-Maschinen passt.