Dabei geht es um den Zusammenbau von Lego-Steinen, die alle in gleicher Weise markenrechtlich geschützt sind. Nur in dieser Situation hielt das Bundesgericht fest, es bestehe weder ein überwiegendes Freihalteinteresse an kompatiblen Formen noch eine technische Notwendigkeit, dass die Lego-Bausteine nicht allein untereinander, sondern auch mit Spielbausteinen anderer Hersteller zusammenbaubar sein sollen. Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 11