Die sich beim Bundesgerichtsentscheid sic! 2004, 854, stellenden Fragen sind nun aber nicht durchwegs vergleichbar mit denjenigen des vorliegenden Falles. Bei den Lego- Steinen besteht insoweit eine technische Notwendigkeit bei der Gestaltung der Form, dass beim Zusammenbau der Spielbausteine eine Klemm- oder Stabilisierungswirkung erreicht wird. Dabei geht es um den Zusammenbau von Lego-Steinen, die alle in gleicher Weise markenrechtlich geschützt sind.