Es bestehe keine technische Notwendigkeit im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG und kein Freihalteinteresse, dass die Spielbausteine nicht allein untereinander, sondern auch mit Spielbausteinen anderer Form zusammengebaut werden sollen. Gemäss der Auffassung des Bundesgerichts darf somit ein Konkurrent die spezifische Form der Lego-Bausteine nicht verwenden (sic! 2004, 854 E. 2.1.1 und 2.1.2).