b) Bei dem von den Gesuchstellerinnen angeführten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Juli 2004 (sic! 2004, 854) handelt es sich um Erläuterungen des Bundesgerichts zu seinem Entscheid vom 2. Juli 2003 (vgl. sic! 2003, 892ff.). Dabei hielt es fest, die technische Notwendigkeit, beim Zusammenbau der Spielbausteine eine Klemm- oder Stabilisierungswirkung zu erreichen, beziehe sich allein auf den Zusammenbau der Spielbausteine untereinander, und nicht auf solche anderer Art bzw. auf anders geformte oder technisch anders zusammenbaubare Spielbausteine. Es bestehe keine technische Notwendigkeit im Sinne von Art. 2 lit.