Die CH-Marke P- 486889 sei also nur gestützt auf die Verkehrsdurchsetzung im Markenregister eingetragen worden, was nichts anderes heisse, als dass die Marke nicht originär unterscheidungskräftig sei. Das von der Gesuchstellerin 1 zur Verkehrsdurchsetzung der Formmarke eingereichte Material sei aber absolut untauglich, um die Verkehrsdurchsetzung der hinterlegten Form als Marke zu belegen. Eine nach Art. 2 lit. b MSchG schutzunfä- Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 10