Die Gesuchsgegnerinnen machten insbesondere geltend, die dreidimensionale CH- Marke Nr. P-486889 der Gesuchstellerin 1 sei mit dem Vermerk "Marque imposée" im schweizerischen Markenregister eingetragen worden; es sei mithin nicht die charakteristische Form der Nespresso-Kapseln als Marke hinterlegt worden. Die CH-Marke P- 486889 sei also nur gestützt auf die Verkehrsdurchsetzung im Markenregister eingetragen worden, was nichts anderes heisse, als dass die Marke nicht originär unterscheidungskräftig sei.