Für den Fall, dass dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werde, brachten sie vor, selbst Kapseln, welche in Nespresso-Maschinen verwendet werden können, bräuchten keineswegs die von der Gesuchstellerin 1 als 3-D-Marke geschützte oder eine damit verwechselbar ähnliche Form aufzuweisen. Insbesondere bei der Gestaltung der Seitenwände gebe es unzählige Variationen, mithin sei die Form der Nespresso-Kapseln keineswegs technisch notwendig, sondern es könne die für einen erfolgreichen Einsatz einer solchen Kapsel notwendige technische Wirkung mit anderen zumutbaren Formen ähnlicher Kapseln erreicht werden.