Die Gesuchstellerinnen machten geltend, im Lichte dieser Rechtsprechung hätten die Gesuchsgegnerinnen keinen Anspruch darauf, eine Kapsel zu vertreiben, welche in Nespresso-Maschinen passt. Für den Fall, dass dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werde, brachten sie vor, selbst Kapseln, welche in Nespresso-Maschinen verwendet werden können, bräuchten keineswegs die von der Gesuchstellerin 1 als 3-D-Marke geschützte oder eine damit verwechselbar ähnliche Form aufzuweisen.