2. Die Gesuchstellerinnen stützen Ziff. 1 des Rechtsbegehrens auf die CH-Marke Nr. P-486889 der Gesuchstellerin 1 (kläg.act. 10). In Bezug auf die Frage der Kompatibilität führen sie einen Entscheid des Bundesgerichts betreffend Lego Spielbausteine an, in welchem sich dieses dazu äussert, ob ein Anspruch von Konkurrenzprodukten besteht, mit Lego Spielbausteinen kompatibel zu sein (sic! 2004, 854, E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Gesuchstellerinnen machten geltend, im Lichte dieser Rechtsprechung hätten die Gesuchsgegnerinnen keinen Anspruch darauf, eine Kapsel zu vertreiben, welche in Nespresso-Maschinen passt.