4. Am 12. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen gegen die Gesuchsgegnerinnen beim Handelsgerichts des Kantons Zürich gestützt auf EP 0512468 und EP 0512470 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Patentverletzung ein (bekl.act. 22). Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 wies der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen als offensichtlich unbegründet ab, ohne die Gesuchsgegnerinnen zuvor anzuhören (Art. 53 ZPO; bekl.act. 23; vgl. bekl.act. 18-21).