b MSchG sei. Die Denner- Kaffeekapseln würden − wie sich schon auf Grund eines optischen Vergleichs ergebe − die charakteristische Form der CH-Marke Nr. P-486889 praktisch vollständig und identisch übernehmen und damit die Markenrechte der Gesuchstellerin 1 klar verletzen. Die Gesuchsgegnerin 1 verletze sodann durch den Gebrauch des Slogans "Denner − was suscht?", "Denner − quoi d'autre?" bzw. "Denner − cosa sennó?" die CH-Marke Nr. 609901 WHAT ELSE? der Gesuchstellerin 1.