nen (BGer, sic! 2004, 854 E. 2.1.1 und 2.1.2) nicht gefolgt würde, bräuchten selbst Kapseln, die in Nespresso-Maschinen verwendet werden können, keineswegs die von der Gesuchstellerin 1 als 3-D-Marke geschützte oder eine damit verwechselbar ähnliche Form aufzuweisen. Die Formmarke Nr. P-486889 sei gültig, habe sich im Verkehr durchgesetzt und sei originär unterscheidungskräftig. Ausschlussgründe seien nicht gegeben, indem insbesondere die durch die CH-Marke Nr. P-486889 geschützte Form nicht technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG sei.