2. Am 6. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen das vorliegende Gesuch mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Das Gesuch stützt sich insbesondere auch die CH-Marke Nr. P-486889, wobei die Gesuchstellerinnen geltend machten, die charakteristische Form der Nespresso-Kapseln geniesse insbesondere in der Schweiz eine ausserordentliche hohe Bekanntheit. Die Gesuchsgegnerinnen hätten keinen Anspruch darauf, eine Kapsel zu vertreiben, die in Nespresso-Maschinen passt. Aber auch wenn der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Legobaustei- Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 8