5. Subeventualiter, für den Fall der teilweisen oder vollumfänglichen Gutheissung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen, seien die Gesuchstellerinnen in Anwendung von Art. 265 Abs. 3 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer angemessenen Sicherheit im Betrag von einstweilen mindestens CHF 2'000'000.-- zu verpflichten. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen. Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 6 Erwägungen I.