2. Es seien die mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (Prozess HG.2011.10-HGP), Dispositiv Ziffer 1 bis 3 angeordneten superprovisorischen Massnahmen aufzuheben und es sei über die Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen "superprovisorisch", ohne Anhören der Gesuchstellerinnen zu entscheiden. 3. Es sei das Rechtsbegehren Ziffer 2 gemäss Gesuch der Gesuchstellerinnen vom 6. Januar 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 4. Eventualiter seien die Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen vollumfänglich abzuweisen und die Gesuchsgegnerinnen zu einer angemessenen Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 261 Abs. 2 ZPO zu verpflichten.