{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-02_2011-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1756&type=1563347022&cHash=54298c7e8f16c4418923996b63d38b81", "Checksum": "80b1e08fcac9f68b4317d604c6b25ce6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10_02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:54:37", "Checksum": "0fdcfe31882b275193ec4fe52fe52077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02\n\nc) In Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist offen, ob die Gesuchstellerinnen innert\nder angesetzten Frist die Hauptklage gegen die Gesuchsgegnerin 1 einreichen. Es\nscheint deshalb angezeigt, dass über diese Parteikosten zusammen mit der Hauptsache\nentschieden wird (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Es rechtfertigt sich aber, dass eine Parteientschädigung zu Gunsten der Gesuchsgegnerin 1 festgelegt wird für den Fall, dass die\nGesuchstellerinnen nicht innert der angesetzten Frist die Hauptklage einreichen würden.\nIn Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'000'000.--, des erheblichen Aufwandes für\ndas vorliegende Verfahren und des Umstandes, dass die Gesuchsgegnerinnen ausschliesslich eine Massnahmenantwort einzureichen hatten, erscheint es angemessen,\ndie Parteientschädigung auf Fr. 21'000.-- festzusetzen (Art. 14 lit. f, Art. 15, Art. 16,\nArt. 28bis und Art. 29 HonO). Davon haben die Gesuchstellerinnen (unter solidarischer\nHaftbarkeit) der Gesuchsgegnerin 1 Fr. 7'000.-- (1/3 von Fr. 21'000.--) zu bezahlen, sofern die Hauptklage nicht innert angesetzter Frist eingereicht wird.\n\nNachdem das Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen worden ist, steht den Gesuchsgegnerinnen entsprechend dem Anteil des von dieser Frage verursachten Aufwandes eine\nParteientschädigung von 2/3 bzw. Fr. 14'000.-- zu.\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n20\n\nDemgemäss wird\n\nverfügt:\n\n1. Ziff. 1 der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom\n10. Januar 2011 wird aufgehoben. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch\nwird abgewiesen.\n\n2. In weitgehender Bestätigung von Ziff. 2 der superprovisorischen Verfügung vom\n10. Januar 2011 bleibt der Gesuchsgegnerin 1 weiterhin vorsorglich untersagt, unter\ndem Slogan \"Denner − was suscht?\", \"Denner − quoi d'autre?\" bzw. \"Denner − cosa\nsennó?\" und/oder mit der Behauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\"\ninsbesondere wie folgt\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n21\n\nKaffee anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu bringen, zu exportieren oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu\nbegünstigen oder zu erleichtern.\n\nHingegen ist es der Gesuchsgegnerin 1 erlaubt, in der Werbung und auf den Produkten bzw. der Verpackung darauf hinzuweisen: \"Kompatibel zu Nespresso-\nMaschinen\", sofern der Schriftzug klein ist, insbesondere wie er auf den im Dezember 2010 verwendeten Verpackungen angebracht war.\n\n3. Für den Fall der Nichtbeachtung des richterlichen Verbot gemäss Ziff. 2 hiervor wird\nder Gesuchsgegnerin 1 bzw. ihren verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Personen die Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse wegen\nUngehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht.\n\n4. Den Gesuchstellerinnen wird eine Frist von 30 Tagen zur Anhebung der Hauptklage\nbetreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch angesetzt. Wird die Hauptklage nicht innert dieser Frist erhoben, fallen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahin.\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n22\n\n5. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- bezahlen die Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/3 und die Gesuchsgegnerin 1 zu 1/3. Den Gesuchstellerinnen\nwird der Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- angerechnet und es wird ihnen für den\nBetrag von Fr. 5'000.-- der Rückgriff auf die Gesuchsgegnerin 1 eingeräumt.\n\n6. Die Gesuchstellerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit die Gesuchsgegnerinnen mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.\n\n7. Falls die Gesuchstellerinnen nicht innert gesetzter Frist die Hauptklage erheben, haben sie unter solidarischer Haftbarkeit die Gesuchsgegnerin 1 mit Fr. 7'000.-- zu\nentschädigen.\n\nDer Handelsgerichtspräsident Der Handelsgerichtsschreiber\n\nProf. Dr. Dr. h. c. Christoph Leuenberger Jakob Zellweger\n\nZustellung an\n\n- Rechtsanwalt Dr. Patrick Troller / Dr. Gallus Joller (vorab per Fax und GU)\n- Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef (vorab per Fax und GU); Beilagen:\nkläg.act. 29 - 42 (die Aktenbeilagen sind innert 10 Tagen zu retournieren)\n\nGleichzeitige Publikation unter www.gerichte.sg.ch\n\nam 4. März 2011\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n23\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nStreitwert: Fr. 1 Mio.\n\nBeschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen\nnach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97\nBGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Mit der Beschwerde gegen Entscheide\nüber vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Es\nsind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.\n\nHinweis zur Vollstreckbarkeit\nGemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende\nWirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der\nInstruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag\nüber die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.\n\n"}