{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-02_2011-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1756&type=1563347022&cHash=54298c7e8f16c4418923996b63d38b81", "Checksum": "80b1e08fcac9f68b4317d604c6b25ce6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10_02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:54:37", "Checksum": "0fdcfe31882b275193ec4fe52fe52077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02\n\nc) Sind aber die Gesuchsgegnerinnen − wie sich im Rahmen des vorliegenden Massnahmenverfahrens ergibt − berechtigt, Kaffeekapseln herzustellen, zu verkaufen und zu\nbewerben, so liegt weder ein Verstoss gegen das Markenschutzgesetz noch gegen das\nWettbewerbsgesetz vor, wenn sie in der Werbung und auf den Verpackungen folgendes\nfesthalten: \"Kompatibel zu Nespresso-Maschinen*\", wobei unter dem Stern folgendes\nausgeführt wird: \"*Diese Marke gehört Dritten, die keinerlei Verbindung mit Denner AG\nhaben\". Die Gesuchstellerinnen haben nicht ausgeführt, der soeben erwähnte Hinweis\nauf den Verpackungen der Gesuchsgegnerinnen, enthaltend 12 Kaffeekapseln, verstosse gegen das Wettbewerbsrecht. Dispositiv Ziff. 2 der superprovisorischen Verfügung\nvom 10. Januar 2011 ist damit in dem Sinne einzuschränken, als die Behauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\" zulässig ist, sofern dieser Hinweis nicht mit derart\ngrossen Buchstaben auf der Werbung angebracht wird, dass in wettbewerbswidriger\nWeise eine Annäherung an die Produkte der Gesuchstellerinnen erzeugt wird. Ein Wettbewerbsverstoss scheint ausgeschlossen, wenn ein Hinweis in der Werbung \"Kompatibel zu Nespresso-Maschinen\" betreffend Grösse des Schriftzuges ungefähr die Proportionen aufweisen, wie sie bei der im Recht liegenden Verpackung der Denner-Kapseln\nangewendet wurden (bekl. act. 3). Im Übrigen scheint eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Kaffeekapseln der Gesuchsgegnerinnen auch deshalb ausgeschlossen, da\nsich diese in luftdichten Sachets befinden. Dabei können diese luftdichten Sachets\nzweckmässigerweise erst entfernt werden, unmittelbar bevor die Kapseln in die\nNespresso-Maschinen eingelegt werden, da die mit 9 Löchern versehenen, transparenten Kapseln nicht geeignet sind, den Kaffee luftdicht abgeschlossen aufzubewahren.\n\n4. Nachdem das Gesuch, soweit es sich auf CH-Marke Nr. P-486889 stützt, abzuweisen ist und im Übrigen das Gesuch, soweit es sich auf die CH-Marke Nr. 6091901\nWHAT ELSE? und das Wettbewerbsgesetzt stützt, von den Gesuchsgegnerinnen weitgehend anerkannt worden ist, entfällt die Frage der Sicherheitsleistung gemäss Art. 261\nAbs. 2 und Art. 265 Abs. 3 ZPO.\n\n5. Nachdem eine Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig ist, ist den Gesuchstellerinnen eine Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen in dem Umfang, als\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n18\n\ndas Gesuch geschützt worden ist. Vorliegend erscheint eine Frist von 30 Tagen angemessen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist fällt die vorliegend angeordnete Massnahme\nohne weiteres dahin.\n\n6. Die Gesuchsgegnerinnen haben das Verbot gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens\nweitgehend anerkannt und neben dem Hinweis auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 vom 18. Januar 2011 (bekl. act. 10) praktisch keine Ausführungen zu den Wettbewerbsverstössen gemacht. Entsprechend äusserten sich auch die Gesuchstellerinnen in\nder Massnahmereplik (ausser in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse) praktisch nicht\nmehr dazu. Hingegen reichten die Vorbringen der Gesuchstellerinnen in der Massnahmereplik nicht aus, um die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen in der Massnahmeantwort zu erschüttern. Aufgrund dieser Sachlage konnte auf die Einholung einer Massnahmeduplik verzichtet werden.\n\n7. a) Bei der Verteilung der Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerinnen mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 des Gesuchs nicht durchgedrungen sind, indem bei der CH-Marke Nr. P-486889 von einem Ausschlussgrund gemäss\nArt. 2 lit. b MSchG ausgegangen worden ist. Hingegen sind die Gesuchstellerinnen mit\ndem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 des Gesuchs, welches sich ausschliesslich gegen\ndie Gesuchsgegnerin 1 richtet, weitgehend durchgedrungen. Vorliegend erscheint es\ngerechtfertigt, den Aufwand betreffend Ziff. 1 des Rechtsbegehrens auf 2/3 und denjenigen betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens auf 1/3 festzusetzen.\n\nDie Gesuchstellerinnen beziffern den Streitwert angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der in Frage stehenden Marken auf mindesten Fr. 500'000.--, während die Gesuchsgegnerinnen diesen einstweilen auf mindestens Fr. 2'000'000.-- beziffern. Sie\nmachten geltend, die verlangte und einstweilen superprovisorisch angeordnete Massnahme, insbesondere das Verkaufsverbot, verursache ihnen einen hohen Schaden und\nerweise sich insbesondere für die Gesuchsgegnerin 2 als existentiell und ruinös. Nachdem die Gesuchstellerinnen insbesondere mit Hinblick auf die Marken der Gesuchstellerin 1 auf die jährlichen Werbeausgaben in der Schweiz in Millionenhöhe und den hohen\nBekanntheitsgrad der Marken verweisen, ist von einer Marke von erheblicher Bedeutung\nauszugehen. Damit erscheint es angemessen, den Streitwert auf Fr. 1'000'000.-- festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich\n2010, N 4 zu Art. 91 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2.153).\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n19\n\nb) Die Gerichtskosten (einschliesslich der Kosten der dringlichen Verfügung) sind in\nBerücksichtigung des Streitwerts und des entstandenen Aufwands auf Fr. 15'000.-- festzusetzen (Art. 10 Ziff. 311 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GKV). Diese sind den Gesuchstellerinnen zu 2/3 und der Gesuchsgegnerin 1 zu 1/3 aufzuerlegen. Den Gesuchstellerinnen ist\nder Vorschuss von Fr. 15'000.-- anzurechnen bzw. ihnen für den Betrag von Fr. 5'000.--\nder Regress auf die Gesuchsgegnerin 1 einzuräumen.\n\n"}