{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-02_2011-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1756&type=1563347022&cHash=54298c7e8f16c4418923996b63d38b81", "Checksum": "80b1e08fcac9f68b4317d604c6b25ce6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10_02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:54:37", "Checksum": "0fdcfe31882b275193ec4fe52fe52077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02\n\n3. Die Gesuchsgegnerinnen beantragen, das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Gesuch,\ngemäss welchem der Gesuchsgegnerin 1 vorsorglich untersagt werden soll, unter dem\nSlogan \"Denner − was suscht?\", \"Denner − quoi d'autre?\" bzw. \"Denner − cosa sennó?\",\nund/oder mit der Behauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\" Kaffee zu verkaufen und zu bewerben, sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 hatte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstellerinnen unter\nHinweis auf Ziff. 2 der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 mitgeteilt,\ndass die Gesuchsgegnerin 1 inskünftig freiwillig darauf verzichten werde, in der Werbung den Slogan \"Denner − was suscht?\", \"Denner − quoi d'autre?\" und \"Denner − cosa\nsennó?\" im Zusammenhang mit der Werbung und dem Angebot von Kaffee zu gebrauchen. Diese Erklärung werde freiwillig und vorbehaltlos abgegeben und gelte auch für\nden Fall, dass das Verbot gemäss Ziff. 1 der superprovisorischen Verfügung wieder\naufgehoben werde und es der Denner wieder gestattet werden sollte, in Kaffeekapseln\nportionierten Kaffee anzubieten (bekl.act. 10). Die Gesuchsgegnerinnen machten geltend, nachdem sich die Gesuchsgegnerin 1 verpflichtet habe, die beanstandete Wer-\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n16\n\nbung zu unterlassen, bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr am Rechtsbegehren\nZiff. 2. Die Gesuchstellerinnen hielten fest, nachdem die Gesuchsgegnerinnen in der\nMassnahmenantwort (Rz 112ff.) jede Markenverletzung und/oder unlauteren Wettbewerb bestreiten würden, anerkenne die Gesuchsgegnerin 1 die Ansprüche der Gesuchstellerinnen nicht, womit die Gesuchstellerinnen unverändert über ein Rechtsschutzinteresse an Rechtsbegehren Ziff. 2 verfügen würden.\n\na) Ein Anspruch auf Unterlassung und damit ein Rechtschutzinteresse ist gegeben,\nwenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Gegenpartei die zu unterlassene Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigt bzw. eine künftige Verletzung ernstlich\nzu befürchten ist (BGE 116 II 357 E. 2a; 109 II 338 E. 3). Dies ist insbesondere dann der\nFall, wenn bereits eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs stattgefunden hat. Eine\nförmliche Abstandserklärung des Verletzers, mit welcher sich dieser dazu verpflichtet,\ndas beanstandete Verhalten zu unterlassen, genügt nur, wenn der Verletzer die Ansprüche des Klägers auch materiell vollumfänglich anerkennt. Dabei hat die Erklärung des\nVerletzers vorbehaltlos zu erfolgen und der Parteiwille hat aus dieser klar hervorzugehen (BGE 124 III 72 E. 2a; sic! 2007, 122, 124; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.6).\n\nb) Die Unterlassungserklärung der Gesuchsgegnerin 1 vom 18. Januar 2011 nimmt\nkeinen Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch, welches umfassender\nformuliert ist, sondern beschränkt sich ausschliesslich auf die Slogans \"Denner − was\nsuscht?\", \"Denner − quoi d'autre?\" und \"Denner − cosa sennó?\" (bekl.act. 10). Insbesondere bezieht sich die Unterlassungserklärung im erwähnten Schreiben und in der\nMassnahmenantwort (Rz 44) nicht auf den beanstandeten Slogan \"Kompatibel zu Ihrer\nNespresso-Maschine\". Wie die Gesuchstellerinnen zu Recht ausführen, bestreiten die\nGesuchsgegnerinnen nach wie vor eine Markenverletzung und/oder unlauteren Wettbewerb. Damit besteht nach wie vor ein Rechtschutzinteresse der Gesuchstellerinnen.\nDie Gesuchsgegnerin 1 ist dabei zu behaften, dass sie sich verbindlich verpflichtet hat,\n\"inskünftig freiwillig auf die beanstandete Werbung, insbesondere auf den Slogan 'Denner − was suscht?', 'Denner − quoi d'autre?' und 'Denner − cosa sennó?' im Zusammenhang mit der Werbung und dem Angebot von Kaffee\" zu verzichten (Massnahmeantwort Rz 44 Zeilen 3-6). In praktisch vollständiger Bestätigung von Dispositiv Ziff. 2\nder superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 ist der Gesuchsgegnerin 1 unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB vorsorglich zu untersagen unter dem Slogan \"Denner − was suscht?\", \"Denner − quoi d'autre?\" und \"Denner − cosa sennó?\",\nund/oder mit der Behauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\", insbesondere\ngemäss den Abbildungen gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, u.a. Kaffee zu verkau-\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n17\n\nfen und zu bewerben. Das Verbot betreffend den Slogan \"Kompatibel zu Ihrer Nespres-\nso-Maschine\" stützt sich neben dem Wettbewerbsgesetz auch auf die CH-Marke Nr. P-\n486889, wobei vorstehend (Erw. 2) ausgeführt worden war, dass gestützt darauf vorerst\nkein Verbot zu verfügen ist. Es ist damit zu prüfen, in welchem Umfang das diesen Slogan betreffende Verbot lauterkeitsrechtlich aufrecht zu erhalten ist.\n\n"}