{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-02_2011-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1756&type=1563347022&cHash=54298c7e8f16c4418923996b63d38b81", "Checksum": "80b1e08fcac9f68b4317d604c6b25ce6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10_02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:54:37", "Checksum": "0fdcfe31882b275193ec4fe52fe52077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02\n\nfestgehalten, wobei die Konizität des Sitzes der Konizität des Korpus der Kaffeekapsel\nentspreche, was bedeute, dass die Form der Kaffeekapsel, genauer ihre Konizität, dadurch vorgegeben sei, dass sie in den Sitz in der Kaffeemaschine passe. Die Formmarke CH-Nr. P-486889 sei nach Art. 2 lit. b MSchG absolut schutzunfähig. Sie stelle aber\nauch eine Form im Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG dar, an welcher ein Freihaltebedürfnis bestehe und welche auch nicht durchsetzungsfähig sei. Die Formmarke CH-Nr.\nP-486889 sei deshalb nichtig. Im Übrigen liege auch kein markenmässiger Gebrauch\nvor, da sich die transparente Denner-Kunststoffkapsel in einer verschweissten Schutzfolie befinde, mithin einen Teil der Verpackung darstelle, den der Konsument im Zeitpunkt\ndes Kaufs gar nicht sehe.\n\naa) Eine technisch notwendige Form liegt gemäss Art. 2 lit. b MSchG vor, wenn dem\nKonkurrenten für ein Produkt der betreffenden Art keine alternative Form technisch zur\nVerfügung steht oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zugemutet werden kann (BGE 129 III 514, 519 \"Lego III\"). Beispiele sind etwa Steckdosen, die für\nelektrische Stecker nur ganz bestimmte Formen zulassen, weshalb die Form und Anordnung der Stifte der Stecker technisch notwendig sind; entsprechendes gilt auch für\nBatterien, Disketten, Kreuzschlitzschraubenzieher usw., welche alle deshalb eine bestimmte Form aufweisen, weil sie mit einer anderen Ware (z.B. einem Diskettenlaufwerk, einer Schraube) oder einem Teil davon (z.B. der Batteriehaltevorrichtung in zahlreichen batteriebetriebenen Produkten) zusammen passen müssen. Bei derartigen\nFormen besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis nach Art. 2 lit. b MSchG (Michael Noth,\nin: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. b N 43 m.w.H.).\n\nbb) In Bezug auf das Formmerkmal der Konizität der Kaffeekapseln führten die Gesuchsgegnerinnen unter Hinweis auf das abgelaufene CH-Patent Nr. 605293 der Gesuchstellerinnen bzw. ihrem deutschen Patent der DE OS 2752733 (bekl.act. 15) aus,\ndass mit der Konizität der Kaffeekapsel in einem bestimmten Winkel eine verbesserte\nWiderstandsfähigkeit gegen Verbeulen beim Perforieren erreicht wird. Damit ist seitens\nder Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargetan, dass bei einer Nespresso-Kapsel die\nSeitenwände ohne weiteres eingedrückt werden könnten und derart \"umgeformte\" Kapseln in Nespresso-Maschinen dennoch funktionieren würden, nachdem sie sich in diesem Zusammenhang nicht zur Frage der Widerstandsfähigkeit der Kapseln äussern.\nDass andere Hersteller von portioniertem Kaffee diesen in Sachets oder Pads anbieten,\ndie nicht kegel- oder kegelstumpfförmig sind, z.B. Illy, DeltaQ oder Hausbrandt, ist nicht\nvon Bedeutung, da die Gesuchstellerinnen selber nicht vorbringen, diese Kapseln bzw.\nSachets könnten in Nespresso-Maschinen verwendet werden.\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n13\n\nAuch wenn es zutrifft, dass es technisch möglich ist, bei einer Kapsel aus Aluminium\noder bei einer solchen aus Kunststoff mit einem Spritzgusswerkzeug eine andere Form\nals die konische Form herzustellen bzw. abzuziehen, so legen die Gesuchstellerinnen\nnicht hinreichend glaubhaft dar, dass solche abweichenden Formen zumutbar sind und\nbei Verwendung in Nespresso-Maschinen funktionieren. Die Gesuchsgegnerinnen wenden nämlich dagegen ein, dass das Formmerkmal des Flanschs technisch durch die\nNotwendigkeit bedingt ist, den Deckel auf ein dünnes Material, aus welchem die Kapsel\nhergestellt ist, zu fixieren. Ferner dient der Flansch, wie die Gesuchsgegnerinnen ausführen, auch dazu, durch Einklemmen zwischen den beiden Brühkammerteilen eine\nDichtung gegenüber der Aussenatmosphäre zu erzielen. Auch wenn der Einwand der\nGesuchstellerinnen, die Membrane könne auch an einem einwärts gerichteten Flansch\nangebracht werden, zutreffen würde, machen sie keine Ausführungen, ob damit nicht\nunzumutbare Nachteile verbunden sind, etwa in Bezug auf die Stapelbarkeit der Kapsel,\nbevor sie abgefüllt werden, oder etwa in Bezug auf grössere Schwierigkeiten beim Abfüllen, da mit einem nach innen angebrachten Flansch die Öffnung für das Einfüllen des\nKaffees verkleinert wird. Die Gesuchstellerinnen führen im Übrigen selber aus, dass andere Kapselsysteme, z.B. die Kapseln von Migros Delizio, Keurig oder Lavazza a modo\nmio, einen nach aussen gerichteten Flansch verwenden, wobei der Hinweis, dass der\njeweilige Flansch andere Dimensionen habe, nicht von Bedeutung ist, nachdem die Gesuchstellerin selber nicht behaupten, die Kapseln von Migros Delizio, Keurig oder Lavazza könnten in Nespresso-Maschinen verwendet werden.\n\ncc) In Bezug auf die technische Notwendigkeit auf Grund von Kompatibilität legten die\nGesuchsgegnerinnen unter Hinweis auf die deutsche Offenlegungsschrift DE OS\n2752733 (kläg.act. 15 S. 5) dar, dass die Kaffeekapsel der Gesuchstellerinnen beim\nGebrauch in einen Sitz insbesondere einer Nespresso-Maschine eingesetzt wird. Die\nKaffeekapsel werde im Sitz durch einen Halter festgehalten, wobei die Konizität des Sitzes der Konizität des Korpus der Kaffeekapsel entspreche, d.h. die Form der Kaffeekapsel bzw. deren Konizität sei dadurch vorgegeben, dass sie in den Sitz in der Kaffeemaschine passe. Die Gesuchstellerinnen führen zwar in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass die Einpassung in den Kapselkäfig (Sitz der Nespresso-Maschine)\nnicht zwingend bedeute, dass die Kapsel dieselbe Form/Geometrie aufweisen müsse,\nda es genüge, wenn die Kapsel an drei definierten Punkten fixiert werde. Fest steht aber\nin jedem Fall, dass die Kaffeekapsel nicht grösser als der Kapselkäfig sein darf und\nmindestens in Bezug auf drei Punkte die Dimension des Kapselkäfigs aufweisen muss,\nwomit aus technischen Gründen die Anzahl der möglichen Formen von Kaffeekapseln\n\n"}