{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-02_2011-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1756&type=1563347022&cHash=54298c7e8f16c4418923996b63d38b81", "Checksum": "80b1e08fcac9f68b4317d604c6b25ce6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10_02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:54:37", "Checksum": "0fdcfe31882b275193ec4fe52fe52077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02\n\na) Gemäss Art. 261 ZPO hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen des\ndrohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der tatsächlichen und\nrechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Ein strikter Beweis\nist nicht erforderlich, sondern es genügt ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, da vorsorgliche\nMassnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist vom Gericht lediglich\nsummarisch zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\nBern 2010, N 11.193). Auch die Gegenpartei hat ihre Einreden oder Einwendungen nur\nglaubhaft zu machen (BGE 132 III 83 E. 3.2; 103 II 287 E. 2; vgl. Leuenberger/Uffer-\nTobler, a.a.O., N 11.194).\n\nb) Bei dem von den Gesuchstellerinnen angeführten Entscheid des Bundesgerichts\nvom 7. Juli 2004 (sic! 2004, 854) handelt es sich um Erläuterungen des Bundesgerichts\nzu seinem Entscheid vom 2. Juli 2003 (vgl. sic! 2003, 892ff.). Dabei hielt es fest, die\ntechnische Notwendigkeit, beim Zusammenbau der Spielbausteine eine Klemm- oder\nStabilisierungswirkung zu erreichen, beziehe sich allein auf den Zusammenbau der\nSpielbausteine untereinander, und nicht auf solche anderer Art bzw. auf anders geformte oder technisch anders zusammenbaubare Spielbausteine. Es bestehe keine technische Notwendigkeit im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG und kein Freihalteinteresse, dass\ndie Spielbausteine nicht allein untereinander, sondern auch mit Spielbausteinen anderer\nForm zusammengebaut werden sollen. Gemäss der Auffassung des Bundesgerichts\ndarf somit ein Konkurrent die spezifische Form der Lego-Bausteine nicht verwenden\n(sic! 2004, 854 E. 2.1.1 und 2.1.2).\n\nDie sich beim Bundesgerichtsentscheid sic! 2004, 854, stellenden Fragen sind nun aber\nnicht durchwegs vergleichbar mit denjenigen des vorliegenden Falles. Bei den Lego-\nSteinen besteht insoweit eine technische Notwendigkeit bei der Gestaltung der Form,\ndass beim Zusammenbau der Spielbausteine eine Klemm- oder Stabilisierungswirkung\nerreicht wird. Dabei geht es um den Zusammenbau von Lego-Steinen, die alle in gleicher Weise markenrechtlich geschützt sind. Nur in dieser Situation hielt das Bundesgericht fest, es bestehe weder ein überwiegendes Freihalteinteresse an kompatiblen Formen noch eine technische Notwendigkeit, dass die Lego-Bausteine nicht allein untereinander, sondern auch mit Spielbausteinen anderer Hersteller zusammenbaubar sein\nsollen.\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n11\n\nVorliegend wird mit der CH-Marke Nr. P-486889 einzig die 3-D-Form der Nespresso-\nKapseln geschützt, nicht aber deren Komptabilität mit Nespresso-Maschinen. Nicht unter den Schutz der CH-Marke Nr. P-486889 fällt somit das Nespresso-System, bestehend aus den Nespresso-Kapseln und den von verschiedenen Herstellern produzierten\nNespresso-Maschinen. Auf Grund der, im vorliegenden Massnahmenverfahren summarisch vom Gericht zu prüfenden Rechtslage haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen keinen Anspruch darauf hätten, eine Kapsel zu vertreiben, welche in Nespresso-Maschinen passt. Die Gesuchstellerinnen dringen somit vorerst mit ihrer Ansicht nicht durch, der Schutzbereich der CH-\nMarke Nr. P-486889 sei derart weit zu fassen, dass von diesem nicht nur eine bestimmte Form der Kapseln umfasst wird, sondern auch die Kompatibilität der Kapsel mit Kaffeemaschinen bestimmter Hersteller.\n\nc) Die Gesuchstellerinnen machten weiter geltend, selbst Kapseln, die in Nespresso-\nMaschinen passen, könnten so gestaltet werden, dass sie sich äusserlich deutlich von\nden Nespresso-Kapseln unterscheiden würden. Um dies zu begründen, reichten sie Abbildungen möglicher kompatibler Alternativformen von Kaffeekapseln ein (kläg.act. 25).\nIndem sie in diesem Zusammenhang insbesondere den Beweisantrag der Expertise\nstellen, gehen sie allerdings selber davon aus, dass die Grenzziehung in keiner Weise\nvon vornherein klar ist, wie weit eine Kapsel eines Drittanbieters von einer Nespresso-\nKapsel verschieden sein und trotzdem noch in den Nespresso-Maschinen eingesetzt\nwerden kann.\n\nDie Gesuchsgegnerinnen machten geltend, die durch die CH-Marke Nr. P-486889 geschützte Formmarke sei technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG und daher nicht schutzfähig. Sie hielten fest, die technische Notwendigkeit ergebe sich einerseits auf Grund des Bestehens produktspezifischer Sachzwänge für sämtliche Formmerkmale und andererseits auf Grund der Kompatibilität mit Kaffeemaschinen der Gesuchstellerinnen. Technisch notwendig seien insbesondere die Formmerkmale der Konizität bzw. Kegelstumpfform der Kapsel, des sogenannten \"Flanschs\" an der Kapselunterseite, des am Umfang des Randes der Kapselschale fixierten Deckels, des leicht\nkonvexen Deckels, des steilen Kegelstumpfes (Hut) und der Proportionen der Kapsel.\nDie Gesamtform der Marke der Gesuchstellerin 1 sei aber nicht nur deshalb nach Art. 2\nlit. b MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen, weil alle ihre Formmerkmale durch\nproduktspezifische Sachzwänge vorgegeben seien, sondern auch deshalb, weil es sie\nbrauche, damit die Kapsel mit der Hauptware, d.h. mit den Kaffeemaschinen der Gesuchstellerinnen, kompatibel sei. Die Kaffeekapsel werde im Sitz durch einen Halter\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n12\n\n"}