{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-02_2011-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1756&type=1563347022&cHash=54298c7e8f16c4418923996b63d38b81", "Checksum": "80b1e08fcac9f68b4317d604c6b25ce6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10_02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:54:37", "Checksum": "0fdcfe31882b275193ec4fe52fe52077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 04.03.2011 HG.2011.10_02\n\n1. Die Société des Produits Nestlé SA (Gesuchstellerin 1) und die Nestlé Nespresso\nSA (Gesuchstellerin 2) sind Gesellschaften des Nestlé-Konzerns, wobei die letztere u.a.\nfür die Herstellung und den Vertrieb der Nespresso-Kapseln verantwortlich ist\n(kläg.act. 3, 4). Die Gesuchstellerin 2 ist unbestrittenermassen Marktführerin für portionierten Kaffee in der Schweiz, wobei sie gemäss eigenen Angaben in der Schweiz jährlich mehrere Millionen Franken für Werbung aufwendet (kläg.act. 8, 13 bis 16). Gemäss\nAngaben der Gesuchstellerinnen bedurfte es jahrelanger Forschung, um die Nespresso-\nMaschinen und Nespresso-Kapseln zu entwickeln. Das Nespresso-System besteht somit aus den Nespresso-Maschinen und -Kapseln, wobei die Nespresso-Maschinen von\nverschiedenen Herstellern produziert und über die verschiedensten Absatzkanäle vertrieben werden. Hingegen erfolgt der Vertrieb der Nespresso-Kapseln ausschliesslich\ndurch die Gesuchstellerin 2 (Selbstvertrieb) einerseits online über www.nespresso.com\nund andererseits über die Nespresso-Boutiquen. Nespresso-Kapseln und die von verschiedenen Herstellern produzierten Nespresso-Maschinen werden zum Teil gemeinsam beworben, was für die Gesuchstellerinnen und die Hersteller der Nespresso-\nMaschinen zweckmässig erscheint, da in eine Nespresso-Maschinen nur Nespresso-\nKapseln hineinpassen. Die Denner AG (Gesuchsgegnerin 1) bot ab 15. Dezember 2010\nKaffeekapseln im Rahmen einer Einführungswerbung zum Preis von Fr. 0.25 pro Kapsel\nan (kläg.act. 17). Die Alice Allison SA (Gesuchsgegnerin 2) hat seit Mitte Dezember\n2010 ihren Sitz in Grono GR und stellt die Kaffeekapseln, die von der Denner AG vertrieben werden, her (kläg.act. 7).\n\nDie Gesuchstellerin 1 ist Inhaberin der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n7\n\nDie Formmarke der Gesuchstellerin 1 verfügt über eine Priorität vom 29. Juni 2000 und\nist insbesondere für \"café, extraits de café et préparation à base de café\" und mit dem\nVermerk \"Marque imposée\" eingetragen (kläg.act. 10). Die Gesuchstellerin 1 ist zudem\nInhaberin der CH-Marke Nr. 609901 WHAT ELSE? für \"café\". Diese Wortmarke verfügt\nüber eine Priorität vom 9. Juni 2010 und wurde am 29. Dezember 2010 registriert\n(kläg.act. 12). Ferner ist die Gesuchstellerin 1 auch Inhaberin der CH-Marke Nr. 544435\nNESPRESSO. WHAT ELSE?. Diese Wortmarke verfügt über eine Priorität vom 15.\nMärz 2006 und wurde am 19. April 2006 registriert (bekl.act. 30). Indessen machen die\nGesuchstellerinnen im vorliegenden Verfahren keine Verletzung der Marke\nNESPRESSO. WHAT ELSE? geltend.\n\nMitte Dezember 2010 lancierte die Gesuchsgegnerin ein Einführungsangebot für Kapseln, wobei sie zu diesem Zweck verschieden gestaltete Inserate mit der Abbildung von\nKapseln und vier 12er-Packungen schweizweit (in allen drei Landessprachen) in Tageszeitungen und Zeitschriften publizierte (kläg.act. 17). Ein Inserat enthält in grossen Lettern den Text: \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine* - und ihrem Budget.\" In einem\nText mit sehr kleinen Buchstaben wird am unteren Rand des Inserats auf folgendes hingewiesen: \"*Nespresso ist eine eingetragene Marke der Société des Produits Nestlé\nS.A. und hat keinerlei Verbindung mit Denner AG\". Auf einem roten Balken steht \"Denner − was suscht?\". In der Mitte des Inserats befindet sich ein rotes rundes Feld mit folgendem Text: \"15.12. - 22.01.2011, Einführungsangebot, -.25 statt -.33 pro Kapsel.\n12er-Packung 2.95 statt 3.95. Solange Vorrat\". In einem weiteren Inserat werden ebenfalls Kapseln und 12er-Packungen abgebildet. Auf dem roten runden Feld befindet sich\n− abgesehen von der Zeitangabe (\"15. - 31.12.2010\") – der gleiche Text, und auf dem\nroten Balken am unteren Rand wird auf Denner hingewiesen. In grossen Lettern steht\noben \"Denner − was suscht?\" bzw. \"bei Denner − wo suscht?\" und in kleinen Lettern am\nunteren Rand oberhalb des roten Balkens \"Kaffeekapseln, kompatibel zu Nespresso-\nMaschinen*\", wobei unter dem Stern (*) der vorher erwähnte Text in sehr kleinen Buchstaben aufgeführt wird.\n\n2. Am 6. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen das vorliegende Gesuch mit\ndem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Das Gesuch stützt sich insbesondere auch die CH-Marke Nr. P-486889, wobei die Gesuchstellerinnen geltend machten, die charakteristische Form der Nespresso-Kapseln geniesse insbesondere in der\nSchweiz eine ausserordentliche hohe Bekanntheit. Die Gesuchsgegnerinnen hätten keinen Anspruch darauf, eine Kapsel zu vertreiben, die in Nespresso-Maschinen passt.\nAber auch wenn der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Legobaustei-\n\nEntscheid HG 2011 10-HGP (2)\n8\n\n"}