3. Die Klägerinnen haben die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 21'000.-- zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen. Den Klägerinnen wird die Einschreibegebühr von Fr. 1'000.- angerechnet. 4. Die Klägerinnen haben die Beklagte mit Fr. 4'800.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/19