Nach Massgabe ihres Unterliegens haben die Klägerinnen die Beklagte mit 1/5 der Parteikosten, mithin mit Fr. 4'800.--, zu entschädigen. c) Als einfache Streitgenossen haften die Klägerinnen solidarisch für die Prozesskosten (Art. 271 ZPO/SG). Das Handelsgericht hat entschieden: 1. Die Beklagte hat der Klägerin 1 Fr. 59'543.80 nebst Zins von 5% ab 1. Dezember 2007 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen. 2. Die Klage der Klägerin 2 wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte