Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beklagte 2/5 und die Klägerinnen 3/5 der Gerichtskosten zu tragen, wobei den Klägerinnen die Einschreibegebühr von Fr. 1'000.-- angerechnet wird. b) Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des Streitwertes, der Schwierigkeit des Falles, der Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung und der nachträglichen Prozesseingabe ergibt sich aufgrund von Art. 14 lit. e, Art. 15, Art. 18 Abs. 1 lit a, Art. 28bis, Art. 29 der Honorarordnung für Rechtanwälte und Rechtsagenten ein Honoraranspruch von total Fr. 24'000.--.