a) Gemäss Art. 34 der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 ist auf vorliegendes Verfahren das bisherige Recht (Gerichtskostentarif vom 19. Mai 2009; GKT) anzuwenden. Bei einem Streitwert von Fr. 150'000.-- ist eine Entscheidgebühr in Höhe des dreifachen Gebührenansatzes von Fr. 1'000.-- bis Fr. 15'000.-- zu erheben (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 GKT i.V.m. Art. 13 Ziff. 322 GKT). In Anbetracht des dem Gericht entstandenen Aufwandes an Aktenstudium, der Durchführung einer Vorbereitungs- und einer Hauptverhandlung sowie der Komplexität des Streitfalles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 21'000.-- als angemessen.