Darauf konnte aber nur schwer Bezug genommen werden, da der Schadenszins nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Festlegung eines Verzugszinses in Art. 79c Abs. 3 SVG die gesetzliche Umsetzung der EG-Besucherschutz-Richtlinie darstellt. Da gemäss Rechtsprechung der Verzugszins aber nicht kumulativ zum Schadenszins geschuldet ist (BGE 130 III 591 E. 4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), wird der Schadenszins durch den Verzugszins nach Art. 79c Abs. 3 SVG ersetzt, sofern die Voraussetzungen des Art. 79c SVG erfüllt sind. Es handelt sich somit beim Zins nach Art. 79c Abs. 3