c) Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass es sich nicht um ein qualifiziertes Schweigen handelt, so würde dies nicht zum Schutz der zusätzlichen Zinsforderung führen. Sofern nämlich in einem Mitgliedstaat bereits Regelungen bestanden, welche dem Erfordernis der EG-Besucherschutz-Richtlinie entsprachen, konnte die Umsetzung durch eine Bezugnahme auf jene Regelung erfolgen (Erwägung 19 der EG-Besucher­ schutz-Richtlinie). Aufgrund der Rechtsprechung zum Schadenszins bestand in der Schweiz bereits ein Anspruch auf Verzinsung der Schadenersatzansprüche. Darauf konnte aber nur schwer Bezug genommen werden, da der Schadenszins nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.