ersetzt erhält. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 79c Abs. 3 SVG ergibt sich somit, dass im Regressverfahren kein zusätzlicher Schadenregulierungszins geltend gemacht werden kann, da sich die Norm nicht auf Streitigkeiten unter Versicherungen bezieht. Für diese Auslegung spricht der klare Wortlaut der Bestimmung, der nur die Geschädigten, nicht aber Versicherungen erwähnt. Eine unsorgfältige Gesetzesredaktion ist nicht anzunehmen, da in Art. 79a SVG im Zusammenhang mit der Auskunftsstelle die Sozialversicherungen ausdrücklich neben dem Geschädigten gesondert erwähnt werden. Der Gesetzgeber hat die Versicherungen also nicht einfach vergessen oder mit dem Geschädigten gleichgesetzt.