b) Art. 79c Abs. 3 SVG bezweckt eine Besserstellung des Geschädigten, der ohne Verzögerung zu seinem Schadenersatz kommen soll. Die Norm verliert ihren Zweck, wenn der Geschädigte seinen Schaden von einer anderen Seite ohne Verzögerung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte