In der EG-Besucherschutz-Richtlinie wird in der Erwägung 19 ausgeführt, dass dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen Zinsen bezahlt werden sollten, wenn innert der vorgesehen First von drei Monaten keine Entschädigungsangebot der Versicherungsunternehmung vorliege. Gemäss Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 20. August 2002 bestand das Ziel der Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes darin, den Schutz der Verkehrsopfer zu verbessern (bekl.act. 9).