c) Von der langjährigen und erst kürzlich bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Auf ihrer Grundlage ist klargestellt, dass die dem VVG unterstehende Klägerin 2, welche ihren Regressanspruch nicht aus Art. 72 ATSG ableiten kann, auch nicht gestützt auf Art. 72 VVG auf die Beklagte als Kausalhaftpflichtige regressieren kann. Ein Regress aus Anspruchskonkurrenz ist aufgrund der Haftungsordnung von Art. 51 OR ausgeschlossen, nachdem den Fahrzeuglenker im vorliegenden Fall kein Verschulden am Unfall trifft. Die Forderung der Klägerin 2 ist daher abzuweisen.